22. Dezember 2009, Aktuelles, Uni Bielefeld

Musterverfahren der Universität Bielefeld zu Studienbeiträgen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 3. November in dem Musterverfahren wegen der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen an der Universität Bielefeld im Sommersemester 2007 in allen wesentlichen Punkten der Berufung der Universität Bielefeld gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Juni 2007 stattgegeben und dieses Urteil aufgehoben. Die Staffelung von Studienbeiträgen war somit rechtmäßig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Nachdem es in Nordrhein-Westfalen (NRW) seit dem Sommersemester 2004 nur die Studiengebühren für Langzeitstudierende, Zweitstudierende und ältere Studierende (ab dem 60. Lebensjahr) in Höhe von 650 Euro gegeben hatte, war es mit dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz von 2006 in die Entscheidung der Hochschulen gestellt worden, allgemeine Studienbeiträge bis zu einer Höhe von 500 Euro zu erheben.

Der Senat der Universität Bielefeld hatte in seiner Sitzung am 12. Juli 2006 die (erste) Studienbeitragssatzung der Universität Bielefeld verabschiedet, die ein Staffelungsmodell vorsah: Studierende, die bereits längere Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes und der Beitragssatzung an der Universität Bielefeld eingeschrieben waren, sollten insbesondere aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit) niedrigere Studienbeiträge
zahlen müssen als solche Studierenden, die sich erst kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes und der Satzung eingeschrieben hatten und deshalb aufgrund der allgemeinen Diskussion um Studienbeiträge damit rechnen mussten, dass für sie das Studium nicht mehr unentgeltlich
sein würde.

In dem Musterverfahren einer Studentin der Universität Bielefeld gegen die Erhebung von Studienbeiträgen im Sommersemester 2007 hatte das Verwaltungsgericht Minden dann am 1. Juni 2007 entschieden, dass eine solche Staffelung mit dem Gleichheitsgrundsatz, wie er in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben ist, nicht vereinbar und die Beitragssatzung deshalb nichtig sei.

Gegen dieses Urteil hatte die Universität Bielefeld im Juli 2007 Berufung eingelegt. Nachdem nun das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Musterfahren der Universität Paderborn zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen in NRW überhaupt Ende April diesen Jahres entschieden hatte, hatte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren wieder aufgegriffen und in seinem Urteil zugunsten der Universität entschieden.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die Universität und die klagende Studentin übereinstimmend der Meinung, dass es gute Gründe für die Staffelung der Studienbeiträge gebe, dass insbesondere der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine solche Staffelung rechtfertige und dass diese Regelung durchaus auch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Dieser Auffassung hat sich nun auch das Oberverwaltungsgericht angeschlossen.

Die ursprünglichen Studienbeitragsbescheide waren den Studierenden – und auch der Klägerin – für die gesamte Dauer ihres Studiums erteilt worden und reichten damit weit in die Zukunft. Dies war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts problematisch. Nachdem aber seinerzeit – im Juli 2007 – diese Bescheide mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden waren, hatte sich dieses Problem erledigt und kam es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf diese Frage nicht mehr an.

Entgegen der Auffassung der klagenden Studentin war nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts in der fraglichen Senatssitzung auch die Öffentlichkeit in hinreichendem Maße hergestellt worden: Insbesondere sei die ansonsten vorgesehene übliche Zahl von Sitzplätzen für Zuhörerinnen und Zuhörer noch erhöht worden; eine Verlegung der Senatssitzung in einen anderen, größeren Raum sei nicht erforderlich gewesen.

Auch auf den Umstand, dass es einem studentischen Senatsmitglied nicht möglich gewesen war, an der Sitzung teilzunehmen, kam es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nach Einschätzung des Gerichts nicht an. Insbesondere seien die Umstände, die zu der Nichtteilnahme des Studenten geführt hatten, nicht dem Senat zuzurechnen. Im Ergebnis könne nicht jede Unregelmäßigkeit im Verfahren, sondern nur ein gravierender Gesetzesverstoß zur Unwirksamkeit eines Beschlusses des Senats über eine Satzung führen.
In seinem Urteil hat das OVG keine Revision zugelassen. Hiergegen hat der Anwalt der Studentin Berufung eingelegt. Mit einer Entscheidung hierzu ist erst in einigen Monaten zu rechnen.

Mit Blick auf den offenen Ausgang des Verfahrens hatte die Universität Bielefeld zunächst die im Wintersemester 2006/07 und Sommersemester 2007 vereinnahmten Studienbeiträge in Höhe von 4,1 Millionen Euro nicht verausgabt, sondern zurückgelegt. Über die Verwendung der Beiträge wird die Universität entscheiden, sobald das Urteil rechtsgültig wird. (Uni Bielefeld)



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