Uni Lübeck zur Ehrendoktorwürde von Annette Schavan
Die Ehrendoktorwürde ist kein akademischer Grad. Sie ist grundsätzlich vom akademischen Doktorgrad klar unterschieden und hat auch nicht die Funktion eines Ersatzes dafür. Während der Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung zuerkannt wird, können mit der Verleihung des Doktortitels ehrenhalber (Dr. honoris causa, h.c.) von einer Universität, die das Promotionsrecht besitzt, besondere persönliche Verdienste um die Wissenschaft gewürdigt werden.
Dies trifft für Frau Schavan in außergewöhnlicher Weise zu. Der Akademische Senat der Universität zu Lübeck hat ihr daher nach einem sorgfältigen und umfangreichen Zustimmungsverfahren am 18. Januar 2012 die Ehrendoktorwürde zuerkannt, viele Monate vor Bekanntwerden des Plagiatsverdachts. Mit der Ehrendoktorwürde werden insbesondere ihre folgenden Verdienste gewürdigt:
Frau Schavan hat die Gesundheitsforschungszentren in Deutschland ins Leben gerufen, die vor allem die Defizite in der klinischen Forschung auf den Gebieten Herz, Lunge, Infektion, Diabetes und Neurologie beseitigen sollen. 2010 hat sie entscheidend dazu beigetragen, die Medizin als akademisches Fach an der Universität Lübeck zu erhalten. Ohne die Medizin wäre die gesamte Lübecker Universität existenziell bedroht gewesen und damit auch die vor Ort betriebene Wissenschaft. Mit der Vergabe des Ehrendoktortitels wird darüber hinaus das Engagement von Frau Schavan für den 2012 gegründeten BioMedTec Wissenschaftscampus Lübeck hervorgehoben.
Die ursprünglich für den Jahresempfang der Universität am 13. April 2012 vorgesehene feierliche Überreichung der Ehrendoktorwürde wurde in beiderseitigem Einvernehmen verschoben. Grund dafür war die zeitliche Nähe zur Landtagswahl in Schleswig-Holstein, die von politischer Seite her öffentlich beanstandet worden war.
Der Akademische Senat der Universität wird sich in seiner nächsten Sitzung am 13. Februar 2013 aus aktuellem Anlass nochmals mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Ehrendoktorwürde an Frau Schavan befassen. Der Präsident ist an die Beschlüsse des Senats gebunden. (Uni Lübeck)
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